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Impressumspflicht in
sozialen Netzwerken
Wer für sein Unternehmen eine Seite in einem sozialen Netzwerk
einrichtet, unterliegt in jedem Fall auch der Impressumspflicht. Da
allerdings die Betreiber der großen sozialen Netzwerke (allen
voran Facebook) mit den nötigen Infos dazu spärlich
umgehen oder sie ganz zurückhalten, fehlt es vielen
Unternehmerseiten bislang am Impressum. Mitunter kann das harte
Konsequenzen nach sich ziehen und sogar das unternehmerische Aus
bedeuten.
Es ist amtlich: Impressum
muss sein!
Im August 2011 hat des das Landgericht Aschaffenburg offiziell
bestätigt: Wer sein Unternehmen auf einer eigenen
Facebookseite online präsentiert, der muss auch ein
vollständiges Impressum angeben. Das gilt auch für
andere soziale Netzwerke, die die technischen Voraussetzungen
für das Impressum nicht direkt mitbringen.
Bei Facebook reicht es allerdings nicht, dieses nur
„irgendwo“ in der Rubrik „Info“
anzugeben, es muss sofort auffindbar und klar zu erkennen sein.
Idealerweise befindet sich also ein gesonderter Eintrag
„Impressum“ direkt in der Auswahl an der linken
Seite. Das funktioniert bei Facebook natürlich nicht ganz
einfach, es gibt allerdings nützliche kleine Helferlein, die
diesen Eintrag mit wenigen Klicks erzeugen können. Bei anderen
sozialen Netzwerken (beispielsweise Google+) lassen sich auf
ähnliche Weise die entsprechenden Unterpunkte in die
Navigation der Unternehmensseite einbauen. Findige Entwickler stellen
hier immer wieder neue und kostenlose Lösungen online bereit.
Das Impressum selbst muss letztlich den Namen, die Anschrift und die
Telefonnummer des betreffenden Unternehmens enthalten. Zudem
dürfen E-Mail-Adresse und Angabe der Rechtsform (ggf. auch
juristische Vertreter) nicht fehlen. Im Internet lassen sich zahlreiche
Mustervorlagen für ein gesetzlich einwandfreies Impressum
finden, ein Vergleich der unterschiedlichen Anbieter sollte aber immer
stattfinden damit Sie das Recht auf Ihrer Seite haben.
Frankreich hat besondere
Anforderungen ans Impressum
Wer sein Impressum nun nach allen geltenden Regeln der Bundesrepublik
gestaltet hat, der ist dennoch nicht für den europaweiten bzw.
internationalen Handel über das Internet gewappnet. Frankreich
beispielsweise stellt ganz bestimmte Anforderungen an ein Impressum und
ahndet Verstöße extrem streng. Wendet sich also ein
deutsches Unternehmen an Kunden in Frankreich, so muss das Impressum
unter anderem die Höhe des Kapitals (gilt für
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind), der Name, die
Anschrift und die Telefonnummer des Providers, der die betreffende
Webseite hostet und der Name der Person, die für die Inhalte
der Webseite verantwortlich ist, enthalten. Es sei also jedem
Webseitenbetreiber, der seine Geschäfte auf das Ausland
ausdehnen will, eine umfassende Rechtsberatung zu diesem Thema
empfohlen. Denn wenn ein Verstoß gegen die
französischen Vorgaben angezeigt wird, dann drohen Strafen von
einem Jahr Haft und bis zu 75.000 Euro Geldstrafe. Haftstrafen werden
nur bei Einzelunternehmern verhängt, handelt es sich um
Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, so werden
entsprechend höhere Geldstrafen verhängt, die auf bis
zu 375.000 Euro beziffert werden können.
Daher ist sicherlich einigen die ein oder andere "Abmahnwelle" bekannt,
welche viele Existenzgründer bzw. Webseitenbetreiber im World
Wide Web mit Unsicherheit erfüllt. Egal ob Impressum,
Urheberrecht oder Plug-Ins von Facebook, Google und Co.: Abmahngefahren
lauern absolut überall.
Mit einem Abmahncheck können Webseitenbetreiber, Unternehmer
und Privatleute die rechtlichen Fallstricke im Internet umschiffen und
ein Stück Sicherheit und Vertrauen zurück bekommen.
Nutzer können sehr einfach und völlig anonym die
rechtlichen Schwachstellen auf ihrer Webseite identifizieren, auf die
sich Abmahnanwälte typischerweise sehr gern stürzen.
Sie finden den kostenlosten Abmahncheck unter:
http://www.abmahnung-internet.de/abmahncheck/
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